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Industriegebiet Döllnitz 3
92690 Pressath
Tel.: 0 96 44 / 91 85 10
Fax: 0 96 44 / 91 85 11


 
 

 

 

AGB

 


Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma BACHMAYER electronic



I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Vom Verkäufer nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausständen oder rechtsmäßigen Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
2. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang - Versand/Verpackung
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager verlassen hat oder einem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Käufer auf ihn über.
2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten- auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart worden ist, können wir die Art des Versandes und des Weges frei bestimmen. Die Verpackung wird von uns nach besten Wissen und Gewissen ausgewählt. Haftung für Verpackungsmängel oder -schäden wird von uns jedoch nicht übernommen.
3. Wir nehmen Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Käufer hat die Kosten für die Entsorgung selbst zu tragen.
4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge muss innerhalb von zwei Tagen nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich erfolgen. Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt, verändert, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist. Der Verkäufer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserungsarbeiten oder Ersatzleistungen durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert werden.
2. Der Verkäufer leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass diese nach deren Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder - falls möglich - unentgeltlich die Waren nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindern (Minderung). Der Käufer kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimal scheitert, unmöglich ist, unzumutbar, verzögert oder verweigert wird.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer.
4. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentliche Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes bei Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.
5. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt.

6. Darüber hinaus ist bei einem Lieferantenregress unsere Haftung ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden - ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Käufer hat dem Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen oder Beschädigungen bzw. Vernichtung seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
4. Verhält sich der Käufer nach obigen Ziffern 1 bis 3 vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Pfändungen oder Sicherungensübereignungen sind unzulässig. Die auch aus der Weiterveräußerung bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall im Namen und im Auftrag für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
VIII. Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VBSG)
An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit werden die betroffenen Bestimmungen durch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des BGB und HGB ersetzt. Für den Fall, dass eine der individuell vereinbarten Bestimmungen unwirksam ist, soll diese durch eine Regelung ersetzt werden, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.
Datum: 15.03.2017